Die Jonges
Die Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ratinger Jonges e. V.“
Er hat seinen Sitz in Ratingen und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Aufrechterhaltung heimatstädtischer Belange, indem sich der Verein insbesondere zur Aufgabe setzt:
- heimatliche Geschichte, altes Brauchtum sowie die Ratinger Mundart zu pflegen und deren Pflege in der Öffentlichkeit zu fördern;
- an dem Schutz und der Gestaltung der Stadt-‐ und Heimatlandschaft mitzuwirken sowie für die Erhaltung historischer Baudenkmäler und charakteristischer Bauten einzutreten.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden wer männlich und volljährig ist. Darüber hinaus muss er entweder in Ratingen geboren sein, oder seinen Wohnsitz in Ratingen haben; jemand, auf den diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der sich aber um unsere Heimatstadt besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstands-‐ mitglieder (§ 11, 3.) die Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.
- Der Antrag, dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Er muss von einem Mitglied (Paten) befürwortet werden. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand (§ 11, 3.) die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstandes beschlossen hat. Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Antragsteller wird über den Beschluss des Vorstandes schriftlich informiert.
§6 Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes
- Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres.
- Der Auschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
- wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand geblieben ist. Eine schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Folgen hat der Entscheidung vorauszugehen;
- wenn ein Mitglied „unbekannt verzogen“ ist und eine neue Anschrift nicht ermittelt werden kann;
- wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt.
§7 Beitrag
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt und zwar für das darauffolgende Geschäftsjahr. Der Jahresbeitrag ist zum 1. März des jeweiligen Geschäftsjahr fällig und wird zu diesem Datum per Lastschrift eingezogen. Sollte der 1. März kein Bankarbeitstag sein, so wird der Beitrag am nächsten Bankarbeitstag eingezogen. Für Neumitglieder, die nach dem 1. März eines Jahres eintreten, ist der Beitrag mit Aufnahme fällig. Ehrenmitglieder (nicht jedoch Ehrenvorstandsmitglieder) sind von der Beitragszahlung befreit.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ferner haben sie das Abstimmungsrecht.
- Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten aktiv am Vereinsleben teilnehmen und verpflichten sich:
- den Verein in seinen Bestrebungen und seiner Arbeit zu unterstützen und
- den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat einmal jährlich stattzufinden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Beratung und Beschlussfassung über a)-‐g)
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die jährliche Entlastung des Schatzmeisters auf Grund des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
- die Einwilligung von Ausgaben über 10.000,00 Euro im Einzelfalle,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung dem Vorstand zur Beratung und Entscheidung zugewiesen sind.
- Durchführung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende (Baas), bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende (Vizebaas).
- Auf der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig
- Wahlen finden grundsätzlich per Akklamation (Handzeichen) statt.
- Eine geheime Wahl kann auf Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Wahlgänge beschlossen werden.
- Bei Wahlen und Abstimmungen ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- ‐Stimmen und Nein-‐Stimmen zu berechnen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
- Stehen für eine Position mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, werden zwei Wahlgänge durchgeführt. Im zweiten Wahlgang kandidieren nur noch die beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Wahl des ersten Vorsitzenden
Die Leitung des Wahlganges wird einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen. - Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur erfolgen, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens mit Zweidrittelmehrheit der vorgeschlagenen Änderung zustimmen.
§11 Vorstand
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende (Baas),
- der 2. Vorsitzende (Vizebaas),
- der 1. Schriftführer,
- der 1. Schatzmeister,
- der 2. Schriftführer,
- der 2. Schatzmeister.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes namentlich aufgeführt. Sie sind zuständig für die gesetzliche Vertretung und Geschäftsführung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
- Den erweiterten Vorstand bilden fünf Beisitzer.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes in organisatorischen Aufgaben. - Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand.
- Ehrenvorstandsmitglied – Ein früheres Vorstandsmitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenvorstandsmitglied gewählt werden. Ehrenvorstandsmitglieder können je nach Erfordernis zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und nehmen daran beratend teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt und zwar wechselweise:
- der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schatzmeister sowie diejenigen Beisitzer, deren Amtszeit endet, in der einen Jahreshauptversammlung,
- der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Schatzmeister sowie diejenigen Beisitzer, deren Amtszeit endet, in der nächsten Jahreshauptversammlung.
- Scheiden vorzeitig ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, kann eine entsprechende Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen. Ergänzungsmitglieder werden jeweils für die Wahlperiode ihrer Vorgänger gewählt.
§12 Tätigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die für den Verein entstehenden Auslagen können erstattet werden.
- Der Vorstand wird im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, von denen eines der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.
- Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie die Erhebung der Beiträge obliegt dem Schatzmeister, bei seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Schatzmeisters und des 1. oder 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist zuständig für Ausgaben bis zu 10.000,00 EURO im Einzelfall.
- Der Schriftführer protokolliert alle Beschlüsse des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise zu bilden. Deren Mitglieder müssen nicht dem Vorstand angehören.
§13 Kassenprüfer
Es müssen ständig zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer zur Verfügung stehen. Wählbar sind Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sind jeweils für die Dauer von zwei Jahren im Amt, alljährlich hat einer der gewählten Kassenprüfer auszuscheiden. Dafür rückt der Ersatzkassenprüfer nach und es wird ein neuer Ersatzkassenprüfer gewählt. Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie in der ersten Mitgliederversammlung des folgenden Jahres zu berichten.
§14 Protokoll
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Zu Beginn einer Versammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung zu verlesen.
§15 „Dumeklemmer-‐Plakette“
Die Verleihung der „Dumeklemmer-‐Plakette“ ist in einer eigenständigen Ordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§16 Zuwendungen und Leistungen
Alle in den Verein erbrachten Zuwendungen und Leistungen -‐ seien sie finanzieller, sachlicher, persönlicher oder geistiger Art -‐ bleiben, sofern bei der Übergabe oder Abwicklung nicht in schriftlicher Form anders bestimmt, im Sinne der Satzung für den Verein uneingeschränkt verfügbar. Spätere Ansprüche und Einwände sind ausgeschlossen.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung fließt das ganze Vermögen der Stadt Ratingen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.3.2014.
Ordnung zur Verleihung der ‚Dumeklemmer Plakette’ der Ratinger Jonges e.V.
1. Ehrung verdienter Mitbürgerinnen, Mitbürger oder Organisationen
Die Ratinger Jonges e.V. ehren Mitbürgerinnen, Mitbürger oder Organisationen, die sich um unsere Heimatstadt Ratingen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrung erfolgt einmal jährlich. Steht für die Ehrung kein geeigneter Kandidat zur Verfügung, entfällt die Auszeichnung. Auch Mitglieder können geehrt werden, sofern die Verdienste außerhalb ihrer Tätigkeit im Verein entstanden sind.
2. Zeichen der Ehrung
Äußeres Zeichen der Ehrung sind eine von den Ratinger Jonges e.V. gestiftete Plakette (Dumeklemmer-‐Plakette) sowie eine Urkunde, in der die Verdienste des Geehrten um Ratingen dargelegt werden.
3. Auswahl der Findungskommission
Die Auswahl des zu Ehrenden erfolgt durch den Vorstand und eine spezielle Findungskommission. Die Findungskommission gehören der Baas und er Vizebaas sowie drei weitere Vereinsmitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt werden.
Die Findungskommission schlägt dem Vorstand bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nach eingehender Beratung einen Kandidaten vor, der für die Verleihung der ‚Dumeklemmer-‐Pakette’ in Betracht kommt. Der Vorschlag, der schriftlich zu begründen ist, bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Findungskommission.
Der Vorstand entscheidet abschließend über den Vorschlag der Findungskommission. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Dem Auszuzeichnenden ist die Ehrung nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung anzutragen.
4. Durchführung der Ehrung
Die ‚Dumeklemmer-‐Plakette’ und die Urkunde werden dem Gewählten in einer besonderen Feierstunde verliehen. Die Gestaltung dieser Feier obliegt dem Vorstand, der auch den Redner der Laudation bestimmt.